170.212
RKGVOROCRRPCR
CH-BE
Art. 1 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV)
Geltungsbereich
Art. 1 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV)
1. Diese Verordnung regelt das Geschäftsreglement für diejenigen Regionalkonferenzen, die kein eigenes Geschäftsreglement erlassen.
2. Die Regionalkonferenzen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom vorliegenden Geschäftsreglement abweichende oder ergänzende Regelungen erlassen. Solche Regelungen unterliegen der Vorprüfung und Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung.