170.211
RKVOCRRCR
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) - Rechnungswesen
Art. 9 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) · Rechnungswesen
Die Regionalkonferenzen führen ihren Finanzhaushalt nach den für die Gemeinden geltenden Bestimmungen.
Der Kontenplan richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung der Direktion für Inneres und Justiz.