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Art. 9 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) - Rechnungswesen

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Art. 9 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) · Rechnungswesen

Die Regionalkonferenzen führen ihren Finanzhaushalt nach den für die Gemeinden geltenden Bestimmungen.

Der Kontenplan richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung der Direktion für Inneres und Justiz.

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