Art. 8 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) - Geschäftsreglement
Art. 8 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) · Geschäftsreglement
1. Das Geschäftsreglement gemäss RKGV regelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufgaben, die Organisation und das Verfahren, die Bildung und Organisation von Teilkonferenzen, den Finanzhaushalt sowie die Auflösung der Regionalkonferenzen.
2. Die Regionalkonferenzen können unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung ein eigenes Geschäftsreglement erlassen. Sie können darin vom Geschäftsreglement gemäss RKGV abweichende Regelungen beschliessen oder ergänzende Regelungen treffen, soweit diese den für die Regionalkonferenzen geltenden Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung nicht widersprechen.
3. Eigene Geschäftsreglemente der Regionalkonferenzen unterliegen der Vorprüfung und Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung.