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Art. 7 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) - Teilkonferenzen

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Art. 7 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) · Teilkonferenzen

1. Die Gebiete der Teilkonferenzen und die ihnen angehörenden Gemeinden ergeben sich, soweit nicht die gesamte Regionalkonferenz zuständig ist

a im Bereich der regionalen Kulturförderung aus der Gesetzgebung über die Kulturförderung,

b im Bereich der Regionalpolitik aus der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Regionalpolitik,

c im Bereich der weiteren Aufgaben aus den Verzeichnissen über die Gemeinden, die der betreffenden Aufgabenübertragung zugestimmt haben.

2. Für die Umsetzung des Agglomerationsprogramms Siedlung und Verkehr bilden die Gemeinden, die das Agglomerationsprogramm erarbeitet haben, bis zum Vorliegen des Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepts (RGSK) gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes vom 9. Juni 1965 (BauG[[3]](#paragraphtext_content_fn_4630606_2_3_c)) eine Teilkonferenz.

3. Zur Vorbereitung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Regionalkonferenz fallen, können Teilkonferenzen gebildet werden. Das Geschäftsreglement der Regionalkonferenz regelt die Aufgaben und das Gebiet dieser Teilkonferenzen.

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