170.211
RKVOCRRCR
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Art. 6 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1. Regionalkonferenzen, die ausserkantonale Gemeinden als Mitglieder aufnehmen wollen, und bernische Gemeinden, die Mitglied in einer entsprechenden ausserkantonalen Organisation werden wollen, stellen dem Regierungsrat das Gesuch, mit den betreffenden Kantonen Vertragsverhandlungen aufzunehmen.
2. Der Regierungsrat informiert die betroffenen Gemeinden und Regionalkonferenzen über die Vertragsverhandlungen. Er hört die betroffenen Gemeinden und Regionalkonferenzen an, bevor er einen Vertrag mit einem anderen Kanton abschliesst.
3. In den Verträgen werden insbesondere die Aufgaben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die Wirkung der dabei gefällten Beschlüsse, die Beitragspflichten und das Stimmrecht der betroffenen Gemeinden geregelt.