Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.211 RKVOCRRCR CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) - Doppelmitgliedschaften

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) · Doppelmitgliedschaften

1. Der Regierungsrat entscheidet endgültig, welche Gemeinden gleichzeitig zwei benachbarten Regionalkonferenzen als Mitglied angehören können (Doppelmitgliedschaft). Er hört die betroffenen Gemeinden und Regionalkonferenzen vorher an.

2. Gemeinden, die gleichzeitig zwei Regionalkonferenzen angehören, haben in den beiden Regionalkonferenzen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Gemeinden.

3. Die Doppelmitgliedschaften werden in Anhang 1 aufgeführt.

← Art. 4 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) Zweck Art. 6 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →