170.211
RKVOCRRCR
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) - Doppelmitgliedschaften
Art. 5 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) · Doppelmitgliedschaften
1. Der Regierungsrat entscheidet endgültig, welche Gemeinden gleichzeitig zwei benachbarten Regionalkonferenzen als Mitglied angehören können (Doppelmitgliedschaft). Er hört die betroffenen Gemeinden und Regionalkonferenzen vorher an.
2. Gemeinden, die gleichzeitig zwei Regionalkonferenzen angehören, haben in den beiden Regionalkonferenzen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Gemeinden.
3. Die Doppelmitgliedschaften werden in Anhang 1 aufgeführt.