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Art. 3 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) - Konstituierende Sitzung

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Art. 3 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) · Konstituierende Sitzung

1. Wird eine Regionalkonferenz neu gebildet, beruft die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter die Regionalversammlung zu einer konstituierenden Sitzung ein.

2. Für die Einberufung und das Verfahren an der konstituierenden Sitzung gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Geschäftsreglement der Regionalkonferenzen (RKGV) sinngemäss.

3. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter leitet die Verhandlungen bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten.

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