170.211
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CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) - Bildung einer neuen Regionalkonferenz
Art. 2 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) · Bildung einer neuen Regionalkonferenz
Der Regierungsrat ordnet eine regionale Volksabstimmung über die Bildung einer Regionalkonferenz an, wenn mehrere Gemeinden es verlangen.
Er erlässt die nötigen Anordnungen für die Durchführung der regionalen Abstimmung und sorgt für die Erstellung und den Versand der Abstimmungsunterlagen.
Der Regierungsrat verabschiedet die Abstimmungserläuterungen (Botschaft des Regierungsrates). Die Gemeinden können dem Regierungsrat einen Botschaftsentwurf unterbreiten.
Die Kosten für die Anordnung und Durchführung einer regionalen Abstimmung über die Bildung einer Regionalkonferenz gehen zu Lasten des Kantons.