170.211
RKVOCRRCR
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) - Weitergeltung von Beschlüssen
Art. 10 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) · Weitergeltung von Beschlüssen
1. Rechtskräftige Beschlüsse von bestehenden regionalen Organisationen, insbesondere über Planungen, andere Grundlagen und Massnahmen, gelten weiter, bis sie durch entsprechende Beschlüsse der Regionalkonferenzen aufgehoben werden.