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170.211 RKVOCRRCR CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) - Weitergeltung von Beschlüssen

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Art. 10 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) · Weitergeltung von Beschlüssen

1. Rechtskräftige Beschlüsse von bestehenden regionalen Organisationen, insbesondere über Planungen, andere Grundlagen und Massnahmen, gelten weiter, bis sie durch entsprechende Beschlüsse der Regionalkonferenzen aufgehoben werden.

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