170.12
GFGLFCO
CH-BE
Art. 9 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) - Wohnbevölkerung
Art. 9 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) · Wohnbevölkerung
1. Die Wohnbevölkerung wird nach Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) ermittelt.
2. Für die Ermittlung sind die Zahlen für das dem Zusammenschluss vorausgegangene Jahr massgebend.