170.12
GFGLFCO
CH-BE
Art. 8 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) - Ausnahme und Obergrenze bei der Berechnung des Zentrumsbonus
Art. 8 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) · Ausnahme und Obergrenze bei der Berechnung des Zentrumsbonus
1. Eine Gemeinde, welche die nächsthöhere Schwelle der Wohnbevölkerung nach Artikel 7 Absatz 2 knapp nicht erreicht, kann dieser in begründeten Fällen zugeordnet werden.
2. Der Zentrumsbonus beträgt höchstens 3,1 Millionen Franken.