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Art. 8 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) - Ausnahme und Obergrenze bei der Berechnung des Zentrumsbonus

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Art. 8 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) · Ausnahme und Obergrenze bei der Berechnung des Zentrumsbonus

1. Eine Gemeinde, welche die nächsthöhere Schwelle der Wohnbevölkerung nach Artikel 7 Absatz 2 knapp nicht erreicht, kann dieser in begründeten Fällen zugeordnet werden.

2. Der Zentrumsbonus beträgt höchstens 3,1 Millionen Franken.

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