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170.12 GFGLFCO CH-BE

Art. 7 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) - Berechnung des Zentrumsbonus

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Art. 7 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) · Berechnung des Zentrumsbonus

1. Der Zentrumsbonus ergibt sich aus der Multiplikation des bevölkerungsabhängigen Grundbeitrags pro fusionierte Gemeinde nach Absatz 2 mit dem Zusammenlegungsfaktor nach Absatz 3.

2. Der Grundbeitrag beträgt

a) Wohnbevölkerung bis 5000 Personen: 800'000 CHF

b) Wohnbevölkerung von 5001 bis 10'000 Personen: 1'200'000 CHF

c) Wohnbevölkerung von 10'001 bis 30'000 Personen: 1'500'000 CHF

d) Wohnbevölkerung ab 30'001 Personen: 1'800'000 CHF

3. Der Zusammenlegungsfaktor beträgt bei einem Zusammenschluss von zwei Gemeinden 1 und erhöht sich für jede weitere Gemeinde um 0,2.

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