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Art. 6 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) - Voraussetzungen für einen Zentrumsbonus

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Art. 6 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) · Voraussetzungen für einen Zentrumsbonus

1. An den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden oder gemischten Gemeinden kann die Direktion für Inneres und Justiz auf Gesuch der zusammengeschlossenen Gemeinde hin zusätzlich zum Fusionsbeitrag einen Zentrumsbonus ausrichten, wenn

a. am Zusammenschluss eine Zentrumsgemeinde der 1. bis 4. Stufe gemäss kantonalem Richtplan beteiligt ist oder

b. die zusammengeschlossene Gemeinde nachweist, dass sie eine Zentrumsfunktion wahrnimmt.

2. Im Rahmen der Prüfung des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b konsultiert die Direktion für Inneres und Justiz die zuständige Regionalkonferenz bzw. Planungsregion.

3. Die Verfügung über die Gewährung des Zentrumsbonus kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

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