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Art. 4 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) - Fusionsbeitrag

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Art. 4 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) · Fusionsbeitrag

1. Die Direktion für Inneres und Justiz kann auf Gesuch der zusammengeschlossenen Gemeinde hin einen Fusionsbeitrag ausrichten, wenn

a) der Gemeindezusammenschluss vollzogen ist und

b) die zusammengeschlossene Gemeinde eine Wohnbevölkerung von mindestens 1000 Personen aufweist.

2. Liegen besondere Umstände vor, kann der Fusionsbeitrag ausnahmsweise an eine zusammengeschlossene Gemeinde mit einer Wohnbevölkerung von weniger als 1000 Personen ausgerichtet werden, wenn die Gemeinde ein entsprechend begründetes Gesuch stellt.

3. Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht bei Zusammenschlüssen von Kirchgemeinden.

4. Die Verfügung über die Gewährung des Fusionsbeitrags kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

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