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Art. 3 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) - Abklärungsbeitrag

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Art. 3 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) · Abklärungsbeitrag

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann auf Gesuch der beteiligten Gemeinden hin einen erfolgsunabhängigen Abklärungsbeitrag von bis zu 70'000 Franken im Einzelfall an die Vorbereitung eines Zusammenschlusses ausrichten.

Sind an den Abklärungen mehr als zwei Gemeinden beteiligt, so erhöht sich der Beitrag um höchstens 10'000 Franken pro zusätzliche Gemeinde, höchstens aber auf 120'000 Franken im Einzelfall.

Die Verfügung über die Gewährung des Abklärungsbeitrags kann mit Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz angefochten werden.

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