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170.12 GFGLFCO CH-BE

Art. 11 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) - Übergangsbestimmung

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Art. 11 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) · Übergangsbestimmung

1. An einen vollzogenen Zusammenschluss, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurde und an den gemäss bisherigem Recht ein höherer Staatsbeitrag gewährt würde, kann eine Finanzhilfe nach den Artikeln 3 bis 7 des Gesetzes vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) ausgerichtet werden, auch wenn das erforderliche Beitragsgesuch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wird.

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