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Art. 10 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) - Finanzierung

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Art. 10 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) · Finanzierung

1. Das zuständige Organ bewilligt alle vier Jahre einen Rahmenkredit für Staatsbeiträge zur Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen.

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