170.12
GFGLFCO
CH-BE
Art. 1 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) - Zweck
Art. 1 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen durch die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Vorbereitung und die Umsetzung der Zusammenschlüsse.
2. Als Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten
a. Einwohnergemeinden, gemischte Gemeinden, Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen,
b. Burgergemeinden und burgerliche Korporationen in Bezug auf die Gewährung von Abklärungsbeiträgen (Art. 3).
3. Staatsbeiträge nach diesem Gesetz werden gewährt in Form von
a. Abklärungsbeiträgen (Art. 3),
b. Fusionsbeiträgen (Art. 4 und 5),
c. Zentrumsboni (Art. 6 bis 8).