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170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 99 Gemeindeverordnung (GV) - Abweichende Regelungen der Gemeinden

Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
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Art. 99 Gemeindeverordnung (GV) · Abweichende Regelungen der Gemeinden

Die Gemeinden können durch ein Reglement von den Artikeln 100 Absätze 2, 3 und 4, 101, 105, 108, 109 Absätze 2 und 3, 111 sowie 112 Absätze 2 und 3 abweichen.

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