170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 98 Gemeindeverordnung (GV)
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Finanzstatistik
Art. 98 Gemeindeverordnung (GV)
1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann zu statistischen Zwecken Daten aus dem Rechnungswesen der Gemeinden verlangen.
2. Die Resultate werden den Gemeinden auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt.