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Art. 97 Gemeindeverordnung (GV) - Öffentliches Verzeichnis

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Übrige Verzeichnisse
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Art. 97 Gemeindeverordnung (GV) · Öffentliches Verzeichnis

1. Die Gemeinde gibt in einem öffentlichen Verzeichnis Auskunft über

a) Personen, die für die Gemeinde in Organen Dritter tätig sind,

b) Mitgliedschaften in Vereinen inklusive Haftungspflichten und

c) vertragliche Beziehungen, die zur Erfüllung von Gemeindeaufgaben eingegangen worden sind.

2. ...

3. Ausserhalb der Jahresrechnung sind die Inventare und ein Verzeichnis der Sammelkonten aufzuführen. Die Sammelkonten werden nicht in das Verzeichnis aufgenommen, wenn alle Positionen in der Bilanz einzeln enthalten sind.

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