170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 95 Gemeindeverordnung (GV)
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Sonderrechnungen und Konsolidierung
Art. 95 Gemeindeverordnung (GV)
Soweit die Erfüllung besonderer Aufgaben einen eigenen Rechnungskreis erfordert, kann die Gemeinde eine Sonderrechnung führen.
Sonderrechnungen im Sinne von Absatz 1 sind in Budget und Jahresrechnung aufzunehmen. Ausgenommen sind solche von gemeindeeigenen Banken.
Die Gemeinden können Rechnungen von Gemeindeunternehmen gemäss Artikel 65 GG und von weiteren Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Artikel 67 GG in Budget und Jahresrechnung konsolidieren.
Die Direktion für Inneres und Justiz regelt die Einzelheiten der Konsolidierung durch Verordnung.