170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 94 Gemeindeverordnung (GV)
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Interne Verrechnungen
Art. 94 Gemeindeverordnung (GV)
1. Verrechnungen für verwaltungsinterne Leistungsbezüge sind vorzunehmen, um
a) die Rechnungsstellung gegenüber Dritten sicherzustellen,
b) das wirtschaftliche Ergebnis der einzelnen Verwaltungstätigkeiten feststellen zu können,
c) das Kostendenken und die Eigenverantwortlichkeit zu stärken oder
d) die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Jahresrechnungen sicherzustellen.
2. Interne Verrechnungen, insbesondere von Zinsen und Abschreibungen, sind auf der Basis der wahren Aufwendungen und Erträge vorzunehmen, wenn eine Spezialfinanzierung betroffen ist.