170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 93 Gemeindeverordnung (GV) - Zweckänderung
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Zweckbestimmte Zuwendungen Dritter (verwaltete unselbständige Stiftungen)
Art. 93 Gemeindeverordnung (GV) · Zweckänderung
1. Die Bestimmung der Zuwendung darf abgeändert werden, wenn der ursprüngliche Zweck nicht mehr erfüllt werden kann.
2. Für die Änderung des Zwecks ist der mutmassliche, zeitgemäss ausgelegte Wille der Stifterin oder des Stifters massgebend.
3. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung verfügt auf Antrag der Gemeinde die Zweckänderung. Sie ist gemäss Artikel 34 zu veröffentlichen.