170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 92 Gemeindeverordnung (GV) - Grundsatz
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Zweckbestimmte Zuwendungen Dritter (verwaltete unselbständige Stiftungen)
Art. 92 Gemeindeverordnung (GV) · Grundsatz
1. Zweckbestimmte Zuwendungen Dritter sind im Rahmen der Zweckbestimmung zu verwenden.
2. Enthält die Zweckbestimmung keine abweichende Regelung, verwendet der Gemeinderat die Mittel. Er kann dazu durch Verordnung andere Organe oder Dritte einsetzen.
3. Die Gemeinde hat die ihr zugewendeten Gelder zu verzinsen.