170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 91 Gemeindeverordnung (GV) - Mehrwertsteuer
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Verrechnung von Tätigkeiten und Leistungen der Gemeinde
Art. 91 Gemeindeverordnung (GV) · Mehrwertsteuer
Unterliegen von den Gemeinden vereinnahmte Entgelte der Mehrwertsteuer, ist diese zusätzlich zu den erhobenen Gebühren, Beiträgen oder sonstigen Abgaben geschuldet, soweit die Gemeinden keine eigene Regelung treffen.