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Art. 91 Gemeindeverordnung (GV) - Mehrwertsteuer

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Verrechnung von Tätigkeiten und Leistungen der Gemeinde
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Art. 91 Gemeindeverordnung (GV) · Mehrwertsteuer

Unterliegen von den Gemeinden vereinnahmte Entgelte der Mehrwertsteuer, ist diese zusätzlich zu den erhobenen Gebühren, Beiträgen oder sonstigen Abgaben geschuldet, soweit die Gemeinden keine eigene Regelung treffen.

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