170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 90 Gemeindeverordnung (GV) - Leistungen in Konkurrenz zu Privaten
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Verrechnung von Tätigkeiten und Leistungen der Gemeinde
Art. 90 Gemeindeverordnung (GV) · Leistungen in Konkurrenz zu Privaten
1. Leistungen der Gemeinde, welche diese in Konkurrenz zu Privaten erbringt, müssen mindestens zu kostendeckenden Preisen am Markt angeboten werden.
2. Ausnahmen bedürfen einer Grundlage in einem Reglement.