170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 9 Gemeindeverordnung (GV) - Einberufung
Gemeindeorganisation
Art. 9 Gemeindeverordnung (GV) · Einberufung
1. Die Einladung zur Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung ist mindestens 30 Tage vorher öffentlich bekannt zu machen.
2. Die Einladung muss die Geschäfte bestimmt bezeichnen.