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Art. 9 Gemeindeverordnung (GV) - Einberufung

Gemeindeorganisation
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Art. 9 Gemeindeverordnung (GV) · Einberufung

1. Die Einladung zur Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung ist mindestens 30 Tage vorher öffentlich bekannt zu machen.

2. Die Einladung muss die Geschäfte bestimmt bezeichnen.

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