170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 89 Gemeindeverordnung (GV) - Grundlagen für Gebühren
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Verrechnung von Tätigkeiten und Leistungen der Gemeinde
Art. 89 Gemeindeverordnung (GV) · Grundlagen für Gebühren
1. Die Gemeinde legt die Grundsätze für die Erhebung und Berechnung von Gebühren in einem Erlass fest.
2. Soweit ein Reglement erforderlich ist, bestimmt dieses mindestens
a) die gebührenpflichtigen Tätigkeiten und Leistungen,
b) den Kreis der zahlungspflichtigen Personen und
c) die Grundzüge der Gebührenbemessung.