170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 88a Gemeindeverordnung (GV) - Abschreibung von vorfinanziertem Verwaltungsvermögen
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Spezialfinanzierungen
Art. 88a Gemeindeverordnung (GV) · Abschreibung von vorfinanziertem Verwaltungsvermögen
1. Verwaltungsvermögen, das aufgrund einer Spezialfinanzierung vorfinanziert wird, ist gemäss Anhang 2 abzuschreiben.
2. Der objektbezogene Abschreibungsbetrag wird der entsprechenden Spezialfinanzierung entnommen.