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Art. 88a Gemeindeverordnung (GV) - Abschreibung von vorfinanziertem Verwaltungsvermögen

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Spezialfinanzierungen
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Art. 88a Gemeindeverordnung (GV) · Abschreibung von vorfinanziertem Verwaltungsvermögen

1. Verwaltungsvermögen, das aufgrund einer Spezialfinanzierung vorfinanziert wird, ist gemäss Anhang 2 abzuschreiben.

2. Der objektbezogene Abschreibungsbetrag wird der entsprechenden Spezialfinanzierung entnommen.

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