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Art. 88 Gemeindeverordnung (GV) - Vorschüsse

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Spezialfinanzierungen
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Art. 88 Gemeindeverordnung (GV) · Vorschüsse

1. Vorschüsse für Spezialfinanzierungen sind durch zukünftige Ertragsüberschüsse der spezialfinanzierten Aufgaben innert acht Jahren seit erstmaliger Bilanzierung zurückzuerstatten.

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