170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 88 Gemeindeverordnung (GV) - Vorschüsse
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Spezialfinanzierungen
Art. 88 Gemeindeverordnung (GV) · Vorschüsse
1. Vorschüsse für Spezialfinanzierungen sind durch zukünftige Ertragsüberschüsse der spezialfinanzierten Aufgaben innert acht Jahren seit erstmaliger Bilanzierung zurückzuerstatten.