170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 87 Gemeindeverordnung (GV) - Voraussetzungen
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Spezialfinanzierungen
Art. 87 Gemeindeverordnung (GV) · Voraussetzungen
1. Spezialfinanzierungen bedürfen einer Grundlage
a. im übergeordneten Recht oder
b. in einem Reglement der Gemeinde.
2. Das Reglement legt den Zweck der Spezialfinanzierung und die die Zuständigkeit zur Bestimmung von Einlagen und Entnahmen fest.
3. Spezialfinanzierungen dürfen nicht mit im voraus bestimmten Anteilen der ordentlichen Gemeindesteuern oder der Liegenschaftssteuern gespeist werden.