170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 86 Gemeindeverordnung (GV) - Grundsatz
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Spezialfinanzierungen
Art. 86 Gemeindeverordnung (GV) · Grundsatz
Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe.
Verpflichtungen und Vorschüsse sind zu verzinsen. Die Gemeinde kann davon abweichende Regelungen erlassen, soweit nicht besondere Bestimmungen des übergeordneten Rechts etwas anderes vorsehen.