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Art. 85a Gemeindeverordnung (GV) - Übertragung von Verwaltungsvermögen

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen
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Art. 85a Gemeindeverordnung (GV) · Übertragung von Verwaltungsvermögen

1. Die Übertragung von Verwaltungsvermögen an eine selbständige Trägerschaft öffentlicher Aufgaben hat zum Buchwert zu erfolgen, falls die Gemeinde diese Trägerschaft errichtet oder sich daran beteiligt.

2. Wenn die Übertragung zum Buchwert aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und deshalb aufgewertet wird, muss im Rahmen der Aufwertung eine Rückstellung in Form einer Spezialfinanzierung «Übertragung Verwaltungsvermögen» gebildet werden. Diese Spezialfinanzierung ist nicht zu verzinsen.

3. Werden gebührenfinanzierte Vermögenswerte zu einem höheren Wert als dem Buchwert übertragen, so ist für jede Aufgabenart eine separate Spezialfinanzierung «Übertragung Verwaltungsvermögen» zu bilden. Diese Spezialfinanzierungen können verzinst werden.

4. Die Einlage in die Spezialfinanzierungen muss bei der Übertragung des Verwaltungsvermögens erfolgen, um die Aufwertung zu neutralisieren.

5. Entnahmen aus den Spezialfinanzierungen sind wie folgt vorzunehmen

a) anteilsmässig bei der ganz oder teilweisen Rücknahme der übertragenen Aufgabe,

b) anteilsmässig beim Verkauf oder Teilverkauf der Beteiligung, wenn dadurch die entsprechende öffentliche Aufgabe der Gemeinde zu einem Teil oder ganz entfällt,

c) zur Deckung von Wertverminderungen auf dem Verwaltungsvermögensteil, welcher die Bildung der Spezialfinanzierung ausgelöst hat,

d) von jeder einzelnen Einlage einer Spezialfinanzierung gemäss Absatz 2 einen gleich bleibenden Anteil während 16 Jahren, wobei erst fünf Jahre nach der Einlage mit der Entnahme begonnen werden darf, oder

e) bei den gebührenfinanzierten Aufgaben nach den Vorgaben von Buchstabe d, wobei die Entnahme bei den Bereichen Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung ausschliesslich den Gebührenpflichtigen zu Gute kommen darf.

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