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Art. 85 Gemeindeverordnung (GV) - 2 Berechnung und Verbuchung

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen
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Art. 85 Gemeindeverordnung (GV) · 2 Berechnung und Verbuchung

1. Die zusätzlichen Abschreibungen entsprechen der Differenz Nettoinvestitionen zu ordentlichen Abschreibungen, aber höchstens dem Ertragsüberschuss. Es wird nur der Allgemeine Haushalt berücksichtigt.

2. Die zusätzlichen Abschreibungen werden auf der Passivseite im Konto zusätzliche Abschreibungen bilanziert.

3. Sie werden zugunsten des Kontos Bilanzüberschuss/-fehlbetrag aufgelöst, wenn

a im Rechnungsjahr ein Aufwandüberschuss des Allgemeinen Haushalts resultiert und

b das Verhältnis zwischen Bilanzüberschuss und Summe der Steuereinnahmen und Zahlungen aus oder an den Finanzausgleich unter einen bestimmen Wert fällt.

4. Die Berechnungsformel, der massgebende Wert je nach Gemeindeart und die maximale Höhe der Auflösung gemäss Absatz 3 richten sich nach Anhang 3.

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