170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 84 Gemeindeverordnung (GV) - Zusätzliche Abschreibungen 1 Grundsätze
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen
Art. 84 Gemeindeverordnung (GV) · Zusätzliche Abschreibungen 1 Grundsätze
1. Einwohnergemeinden, gemischte Gemeinden, Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden nehmen zusätzliche Abschreibungen vor, wenn im entsprechenden Rechnungsjahr
a) in der Erfolgsrechnung ein Ertragsüberschuss ausgewiesen wird und
b) die ordentlichen Abschreibungen kleiner als die Nettoinvestitionen sind.
1a
Weist die Gemeinde einen Bilanzfehlbetrag auf, ist zuerst dieser abzutragen, bevor zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden.
2. Bei gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen sind keine zusätzlichen Abschreibungen zulässig.
3. Zusätzliche Abschreibungen sind zu budgetieren.
4. Beim Jahresabschluss errechnete höhere zusätzliche Abschreibungen sind zwingend vorzunehmen.