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170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 83 Gemeindeverordnung (GV) - Ordentliche Abschreibungen

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen
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Art. 83 Gemeindeverordnung (GV) · Ordentliche Abschreibungen

1. Das Verwaltungsvermögen wird je Anlagekategorie linear nach der Nutzungsdauer abgeschrieben.

2. Die Anlagekategorien und die Nutzungsdauer werden im Anhang 2 geregelt.

3. Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderungen oder Verlusten sofort zu berichtigen.

4. Darlehen und Beteiligungen werden nur abgeschrieben, wenn dauerhafte Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind. Die Berichtigung erfolgt sofort.

5. Darlehen und Beteiligungen können im Umfang früher getätigter und nachgewiesener Abschreibungen bis höchstens zum Anschaffungswert aufgewertet werden, wenn der Verkehrswert mindestens gleich hoch wie der neue Buchwert ist.

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