170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 83 Gemeindeverordnung (GV) - Ordentliche Abschreibungen
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen
Art. 83 Gemeindeverordnung (GV) · Ordentliche Abschreibungen
1. Das Verwaltungsvermögen wird je Anlagekategorie linear nach der Nutzungsdauer abgeschrieben.
2. Die Anlagekategorien und die Nutzungsdauer werden im Anhang 2 geregelt.
3. Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderungen oder Verlusten sofort zu berichtigen.
4. Darlehen und Beteiligungen werden nur abgeschrieben, wenn dauerhafte Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind. Die Berichtigung erfolgt sofort.
5. Darlehen und Beteiligungen können im Umfang früher getätigter und nachgewiesener Abschreibungen bis höchstens zum Anschaffungswert aufgewertet werden, wenn der Verkehrswert mindestens gleich hoch wie der neue Buchwert ist.