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Art. 82 Gemeindeverordnung (GV) - Verwaltungsvermögen

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen
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Art. 82 Gemeindeverordnung (GV) · Verwaltungsvermögen

1. Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.

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