170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 82 Gemeindeverordnung (GV) - Verwaltungsvermögen
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen
Art. 82 Gemeindeverordnung (GV) · Verwaltungsvermögen
1. Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.