170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 81a Gemeindeverordnung (GV) - Schwankungsreserve
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen
Art. 81a Gemeindeverordnung (GV) · Schwankungsreserve
1. Die Schwankungsreserve bezweckt, Wertverminderungen aus der periodischen Neubewertung von Finanzvermögen oder dauerhaft eingetretene Wertverminderungen und Verluste des Finanzvermögens aufzufangen, damit diese nicht zu übermässigen Schwankungen in der Erfolgsrechnung führen.
2. Entnahmen aus der Schwankungsreserve sind nur im Umfang eines Verlusts bei der Neubewertung des Finanzvermögens gemäss Artikel 81 Absatz 3 oder der Berichtigung gemäss Artikel 81 Absatz 4 zulässig.
3. Die Gemeinde kann durch Reglement risikogerechte Einlagen vorsehen.