170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 81 Gemeindeverordnung (GV) - Finanzvermögen
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen
Art. 81 Gemeindeverordnung (GV) · Finanzvermögen
1. Finanzvermögen wird bei seiner erstmaligen Bilanzierung zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.
2. Das Finanzvermögen wird periodisch neu bewertet und zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag in der Bilanz geführt.
3. Die Neubewertung gemäss Anhang 1 erfolgt
a. bei Liegenschaften mit Ausnahme von Baurechten mindestens alle fünf Jahre sowie bei Änderung des amtlichen Werts,
b. jährlich bei allen andern Vermögenswerten.
4. Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderungen oder Verlusten sofort zu berichtigen.