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Art. 80g Gemeindeverordnung (GV) - Prüfung der Jahresrechnung

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Jahresrechnung - Anhang zur Jahresrechnung
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Art. 80g Gemeindeverordnung (GV) · Prüfung der Jahresrechnung

1. Der Gemeinderat räumt dem Rechnungsprüfungsorgan mindestens einen Monat für die Prüfung der abgeschlossenen Jahresrechnung ein.

2. Er legt die geprüfte Jahresrechnung dem zuständigen Gemeindeorgan bis spätestens Ende Juni zur Genehmigung vor.

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