170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 80g Gemeindeverordnung (GV) - Prüfung der Jahresrechnung
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Jahresrechnung - Anhang zur Jahresrechnung
Art. 80g Gemeindeverordnung (GV) · Prüfung der Jahresrechnung
1. Der Gemeinderat räumt dem Rechnungsprüfungsorgan mindestens einen Monat für die Prüfung der abgeschlossenen Jahresrechnung ein.
2. Er legt die geprüfte Jahresrechnung dem zuständigen Gemeindeorgan bis spätestens Ende Juni zur Genehmigung vor.