170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 80 Gemeindeverordnung (GV) - Anhang zur Jahresrechnung
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Jahresrechnung - Anhang zur Jahresrechnung
Art. 80 Gemeindeverordnung (GV) · Anhang zur Jahresrechnung
1. Der Anhang zur Jahresrechnung
a) zeigt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen,
b) hält die Grundsätze der Bilanzierung und Bewertung fest, wo ein Handlungsspielraum besteht,
c) enthält den Eigenkapitalnachweis,
d) enthält den Rückstellungsspiegel,
e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel,
f) zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf und
g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.