170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 8 Gemeindeverordnung (GV) - Zeit der Versammlungen und Urnenabstimmungen
Gemeindeorganisation
Art. 8 Gemeindeverordnung (GV) · Zeit der Versammlungen und Urnenabstimmungen
1. Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen finden statt
a) zu den reglementarisch festgesetzten Zeiten und
b) so oft es die Geschäfte erfordern, auf Beschluss des Gemeinderates oder auf unterschriftliches Verlangen eines Zehntels oder eines im Organisationsreglement festgesetzten kleineren Bruchteils der Stimmberechtigten.