Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 8 Gemeindeverordnung (GV) - Zeit der Versammlungen und Urnenabstimmungen

Gemeindeorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (160 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gemeindeverordnung (GV) · Zeit der Versammlungen und Urnenabstimmungen

1. Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen finden statt

a) zu den reglementarisch festgesetzten Zeiten und

b) so oft es die Geschäfte erfordern, auf Beschluss des Gemeinderates oder auf unterschriftliches Verlangen eines Zehntels oder eines im Organisationsreglement festgesetzten kleineren Bruchteils der Stimmberechtigten.

← Art. 7 Gemeindeverordnung (GV) Einleitung des Verfahrens Art. 9 Gemeindeverordnung (GV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →