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Art. 79b Gemeindeverordnung (GV)

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Jahresrechnung - Geldflussrechnung
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Art. 79b Gemeindeverordnung (GV)

1. Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.

2. Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), den Geldfluss aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

3. Die Direktion für Inneres und Justiz kann für Kleinstkörperschaften sowie Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden, welche die in Artikel 64a Absatz 2 festgelegten Werte nicht erreichen, Erleichterungen vorsehen.

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