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Art. 78 Gemeindeverordnung (GV) - Erfolgsrechnung

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Jahresrechnung - Erfolgsrechnung
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Art. 78 Gemeindeverordnung (GV) · Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung enthält die Ausgaben für den Wertverzehr (Aufwand) und die damit zusammenhängenden Einnahmen (Ertrag).

2. Sie weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- oder dem Ertragsüberschuss aus.

3. Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung verändert das Eigenkapital.

4. Als ausserordentlicher Aufwand und Ertrag gelten

a) Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, die eine Vorfinanzierung bezwecken und ausschliesslich auf einer kommunalen Rechtsgrundlage basieren,

b) Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudgetbereiche,

c) Entnahmen aus der Neubewertungsreserve,

d) Einlagen in und Entnahmen aus der Schwankungsreserve,

e) zusätzliche Abschreibungen,

f) Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzierungen Übertragung Verwaltungsvermögen nach Artikel 85a und

g) die Abtragung des Bilanzfehlbetrags.

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