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170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 75a Gemeindeverordnung (GV) - Aufteilung von Liegenschaften

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Jahresrechnung - Bilanz
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Art. 75a Gemeindeverordnung (GV) · Aufteilung von Liegenschaften

1. Eine Liegenschaft kann in Finanzvermögen und in Verwaltungsvermögen aufgeteilt werden, falls

a. die Liegenschaft in Stockwerkeigentum aufteilbar ist,

b. für einen Liegenschaftsteil keine unmittelbare Verbindung mit einer öffentlichen Aufgabenerfüllung besteht und

c. die Aufteilung aufgrund der Baukostenabrechnung oder nach umbautem Raum erfolgt und nachweisbar ist.

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