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Art. 75 Gemeindeverordnung (GV) - Verwaltungsvermögen

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Jahresrechnung - Bilanz
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Art. 75 Gemeindeverordnung (GV) · Verwaltungsvermögen

1. Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

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