170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 74 Gemeindeverordnung (GV) - Finanzvermögen
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Jahresrechnung - Bilanz
Art. 74 Gemeindeverordnung (GV) · Finanzvermögen
Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.