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Art. 74 Gemeindeverordnung (GV) - Finanzvermögen

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Jahresrechnung - Bilanz
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Art. 74 Gemeindeverordnung (GV) · Finanzvermögen

Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.

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