170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 71 Gemeindeverordnung (GV)
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Jahresrechnung - Allgemein
Art. 71 Gemeindeverordnung (GV)
1. Die Jahresrechnung besteht aus
a) der Bilanz,
b) der Erfolgsrechnung,
c) der Investitionsrechnung,
d) der Geldflussrechnung und
e) dem Anhang.
2. Die Direktion für Inneres und Justiz legt die einzelnen Positionen der Jahresrechnung und deren Reihenfolge fest.
3. Die Jahresrechnung ist öffentlich.