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170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 70 Gemeindeverordnung (GV) - Unumgängliche Verpflichtungen

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Budget
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Art. 70 Gemeindeverordnung (GV) · Unumgängliche Verpflichtungen

1. Ohne rechtskräftiges Budget dürfen nur unumgängliche Verpflichtungen eingegangen werden, insbesondere für gebundene Ausgaben.

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